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News
22.07.2020

Akkurat(e) News 107/2020 - Start der FinVermV am 1.8.2020

Liebe Partnerinnen und Partner,

Die Regulierung des § 34f / § 34h der Gewerbeordnung pausiert zurzeit wieder. Die zusätzlich bereits vor längerem verabschiedete Gesetzesnovellierung der FinVermV tritt jedoch bereits zum 1. August 2020 in Kraft.

Mit diesen Informationen wollen wir Ihnen einen Überblick über die anstehenden Änderungen und den damit verbundenen Pflichten geben.

FinVermV Novellierung
Die Novellierung des FinVermV ist entschieden und wird am 1. August 2020 wie geplant in die Praxis umgesetzt. Die Novellierung der FinVermV trägt den europäischen MiFID 2 Regelungen Rechnung.

Die wichtigsten Neuerungen im Überblick:

- Konkretisierungen bzgl. Interessenkonflikte & Zuwendungen
- Bestimmen des Zielmarktes – Passt das Produkt zum Kunden?
- Geeignetheitsprüfung ersetzt das Beratungsprotokoll
- Kostentransparenz, sowohl vor Abschluss als auch während der Laufzeit
- Aufzeichnungspflicht der Telefon & Videoberatung

Unser Partner netfonds hat für das Thema speziell eine eigene Rubrik im Portal geschaffen, um aufzuzeigen, was hier alles kommt. Sofern Sie einen eigenen Zugang haben, klicken Sie einfach hier

Wichtig zu wissen ist, dass erstmals seit Einführung des § 34f GewO es nun auch komplett neue Dokumente geben wird, die zudem eine neue Bezeichnung haben. Im Folgenden erhalten Sie dazu eine kurze Erläuterung der sich ändernden Dokumente. Die komplette neue Dokumentationstrecke finden Sie hier in unserem Partnerportal. Hinweis: Das Formular für die Geeignetheitsprüfung“ folgt dort in Kürze.

Rahmenvereinbarung
Die neue Rahmenvereinbarung haben wir bereits in unser Partner-Portal mit aufgenommen. Hier mussten einige Angaben angepasst werden. Es empfiehlt sich, bereits bestehende Rahmenvereinbarungen mit dem Kunden sukzessive im Rahmen kommender Beratungsgespräche zu aktualisieren.

Geeignetheitserklärung
Das Beratungsprotokoll heißt ab dem 1. August 2020 “Geeignetheitserklärung”. Diese muss dann den konkreten „ex-Ante“ Kostenausweis (Kosten bei zu Beginn), den Zielmarktdatenabgleich und Verweise auf entsprechende Paragraphen enthalten. Das bisherige Protokoll entfällt.

Alternativ zur manuellen Dokumentation empfehlen wir, zukünftig die Dokumentation über die AdWorks Software im Partner-Portal der netfonds AG (dort unter dem Punkt “Anlageberatung“) zu nutzen. Hier werden viele Daten wie Kosten und Kundendaten automatisch gezogen und die Dokumentation lässt sich sehr einfach erstellen.

Taping bzw. das Aufzeichnen der Telefon-/Videogespräche
Mit Novellierung der FinVermV gilt ab dem 1. August die Pflicht, Telefongespräche über Fonds mit dem Kunden aufzuzeichnen und revisionssicher abzuspeichern. Eine kostengünstige „Taping“ Lösung bieten wir Ihnen seit einiger Zeit über den MiFID Recorder an. Weitere Informationen finden sie dazu hier.

In Zeiten von Corona ist das Thema Videoberatung deutlich mehr in den Fokus gerückt. Unsere Flexperto Videoberatungssoftware (Mehr dazu hier) erfüllt die Aufzeichnungspflichten des § 34f GewO ab dem 1.8.2020 mit einer dann in der Software integrierten „Aufnahme“ Funktion.

Zu guter Letzt sei noch gesagt, dass sich das Aufzeichnen  auch auf die sonstige elektronische Kommunikation erstreckt. Stellen Sie daher also sicher, dass auch Mails, Faxe, SMS und sonstige elektronische Korrespondenz ab dem 1.8. entsprechend archiviert werden.

ex-Post Kostenoffenlegung
Die ex-Post Kostenoffenlegung, also die Offenlegung der Kosten während der Laufzeit klingt zunächst deutlich komplexer, als diese in Wahrheit ist. Grundsätzlich bedeutet diese Offenlegung, dass einmal im Jahr alle Kosten im Zusammenhang mit dem Depot dem Kunden offengelegt werden. Fast alle Depotbanken stellen hier Ihren Kunden einen Report mit allen damit verbundenen Kosten wie Fondskosten, Agio, Bankgebühren und Servicegebühren jährlich zur Verfügung. Somit ist die Aufgabe recht schlank umsetzbar. Nutzen Sie jedoch unbedingt das Online-Postfach der Bank, darin wird der Kostenreport dem Kunden dann eingestellt.

Änderung der Aufsicht, BaFin statt Industrie- und Handelskammer bzw. Gewerbeamt
Die Koalition hat sich im Koalitionsvertrag darauf geeinigt, dass es eine einheitliche Regulierung für Finanzberater gibt. Aktuell gibt es auf Seiten der Banken und Haftungsdächer die BaFin und auf Seiten der § 34f-Berater die IHK und Gewerbeämter.

Das Thema wurde für 2020 auf die Agenda von Bundesrat und Bundestag gehievt. Bislang gibt es aber von diversen Ausschüssen – unter anderem dem Normenkontrollrat – die klare Empfehlung, die Aufsicht zu belassen wo diese ist. Auch der Begriff “Mittelstandsfeindlich” ist in der offiziellen Aussage enthalten.

Zeitablauf
Die neue Aufsicht der BaFin über die § 34f- und § 34f-Berater muss vom Bundestag verabschiedet werden. Der Finanzausschuss hat sich in dieser Sache jedoch aktuell erst einmal vertagt und hat sich zugleich in die Sommerpause verabschiedet. Ein Inkrafttreten des gleichlautenden Gesetzes zum 01.01.2021 erscheint nach übereinstimmender Branchenmeinung vor diesem Hintergrund mehr als unwahrscheinlich. Wir halten Sie hier auf dem Laufenden.

Kosten
Die genauen zukünftigen Kosten mit der BaFin-Aufsicht sind aktuell schwer zu beziffern. Aktuell bestehen die Kosten aus der Vermögensschadenshaftpflicht sowie dem Wirtschaftsprüfbericht, der einmal jährlich fällig ist. Falls eine Negativerklärung eingereicht wurde, fielen die Kosten für den Wirtschaftsprüfbericht von ca. 350,00 € weg.

Mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit steigen mit dem Wechsel zur BaFin Aufsicht aber die Kosten stark an. Die Kosten für die Aufsicht sollen nämlich auf alle umgelegt werden. Bei angenommenen 36,4 Mio. € an Kosten für die BaFin pro Jahr und aktuell ca. 37.000 § 34f-Beratern fallen knapp 1.000 €/Jahr für die § 34f-Berater an. Aufgrund dieser Kosten wird es aller Wahrscheinlichkeit nach einige Marktaustritte geben. Es gibt Prognosen über eine Halbierung. Daher dürften die tatsächlichen Kosten für den einzelnen Berater dann deutlich teurer werden.

Wie bereits berichtet, sollten Sie daher eine strategische Entscheidung in dieser Thematik fällen.

Unser Tipp:
Die Vermögensverwaltung

Da die Vermögensverwaltung rechtlich nicht als “Finanzinstrument” gilt, können Sie bei Gesprächen über die Vermögensverwaltung auf das Taping verzichten und auch auf den 34f, sofern Sie lediglich die einzelnen Strategien mit dem Kunden besprechen, nicht die Fonds oder ETFs. Mit den Vermögensverwalter Lösungen der Hamburger Vermögen können Sie Ihren Kunden passende Angebote im Rahmen der fondsbasierten, nachhaltigen oder auf ETF aufbauende Strategien je nach Risikoneigung anbieten.

Zudem besteht auch die Möglichkeit, diese Strategien komplett digital ähnlich eines Robo-Advisors vermitteln zu können. Sprechen Sie uns gern darauf an.

Webinar
Zur FinVermV bietet Netfonds zudem Webinare an. Melden Sie sich hierzu gerne an. Hier geht’s zu den Terminen und zur Anmeldung!

Sollten Sie weitere Fragen zu dieser Thematik haben, können Sie sich sonst auch gern mit uns in Verbindung setzen.

Mit freundlichen Grüßen

Ihr Akkurat Team

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